Rechtsprechung
RG, 27.05.1940 - VIII 38/40 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Sind in Rechtsstreitigkeiten aus der Ostmark und dem Sudetenlande zur Ermittelung der Revisionssumme bei echten Streitgenossen die einzelnen von ihnen oder gegen sie geltendgemachten Ansprüche zusammenzurechnen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 164, 90
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54
Ostenteignung
Dabei macht es keinen unterschied, ob die Revisionssumme sich für jeden einzelnen Streitgenossen nur aus der Hinzurechnung der Beschwer der anderen Streitgenossen ergibt (RGZ 164, 90 ff) oder ob die Beschwer des einen Streitgenossen die Revisionssumme erreicht, für die übrigen aber bei Einzelberechnung dahinter zurückbleibt (RGZ 6, 416; 41, 414; 116, 508, 161, 350 [351]). - BFH, 25.03.1969 - II R 68/68
Zulässigkeit der Revision - Revisionssumme - Beschwer - Grundstückserwerb - …
Da sowohl bei der Berufung (§ 511a Abs. 2 ZPO) als auch bei der Revision (§ 546 Abs. 3 Satz 1 ZPO) für den Wert des Beschwerdegegenstandes die §§ 3 bis 9 ZPO gelten, folgt daraus weiterhin, daß im Zivilprozeß, soweit es für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels auf den Wert des Beschwerdegegenstandes ankommt, sich diese gemäß § 5 ZPO bei einem einheitlichen, in demselben Schriftsatz erhobenen Rechtsmittel mehrerer Streitgenossen gegen dasselbe Urteil (oder umgekehrt eines Anfechtungsklägers gegen alle Streitgenossen) nach dem zusammengefaßten Wert der Beschwer aller Streitgenossen richtet (vgl. RGZ 5, 354; 6, 416; 41, 414; 116, 306; 164, 90; BGHZ 23, 333).